Rauchmelderpflicht bald auch in Niedersachsen

Azubis der Conrad-Filiale Hannover veranstalten Informationstag

Hannover, Mai 2011. Am 13. Mai 2011, dem offiziellen „Tag des Rauchmelders“, gibt es in der Conrad-Filiale in Hannover, Goseriede 3, Informationen rund um das Thema Brandschutz und den wirkungsvollen Einsatz von Rauchmeldern. Organisiert wird der Aktionstag von den Auszubildenden der Filiale, die vom Hersteller GEV, einziger Produzent von Rauchmeldern in Niedersachsen, umfassend auf das Thema vorbereitet und am Aktionstag begleitet werden.

Niedersachsen wird als mittlerweile zehntes Bundesland im Jahr 2011 die Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern einführen, wenn Kabinett und Landtag dem eingebrachten Bauordnungsentwurf des Sozialministeriums zustimmen. Ab Inkrafttreten des Gesetzes soll die Vorschrift sofort für Neubauten durchgesetzt werden. Für bestehenden Wohnraum ist eine Übergangsfrist bis circa 2015 vorgesehen. Niedersachsen folgt damit dem Beispiel der Bundesländer Bremen, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. In Mecklenburg-Vorpommern gilt seit Januar 2010 sogar in Bestandsbauten eine Rauchmelderpflicht. Tobias Berger, Auszubildender im zweiten Lehrjahr bei Conrad-Electronic in Hannover rät: „Beim Kauf der Melder ist der Blick auf Qualitätsunterschiede wichtig, die das spätere Handling erleichtern können. Wir bieten verschiedene Produkte unterschiedlicher Hersteller an, darunter auch spezielle Rauchmelder für den mobilen Einsatz, sowie Rauchmelder-Systeme, die per Funk miteinander verbunden sind.“

70 Prozent aller Brandopfer werden nachts überrascht, denn im Schlaf ist der Geruchsinn ausgeschaltet. Insgesamt ereignen sich jährlich in der Bundesrepublik Deutschland ca. 200.000 Wohnungsbrände. Hierdurch werden rund 60.000 Menschen verletzt, 5.000 Brandverletzte tragen Langzeitschäden davon und circa 500 kommen überwiegend durch Rauchvergiftungen ums Leben. Außerdem sind pro Jahr durchschnittlich über eine Milliarde Euro an Brandschäden in Privathaushalten zu verzeichnen.*

Gesetzliche Grundlagen
Die entsprechenden Bestimmungen werden in der Landesbauordnung Niedersachsen festgelegt und gelten für Wohnungen, Wohnhäuser sowie Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung. „Die hierfür relevante Anwendungsnorm DIN 14676 schreibt vor, dass jeweils in Schlafräumen und Kinderzimmern sowie in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mindestens ein Rauchmelder vorhanden sein muss“, erklärt Alexander Zitron, Azubi im dritten Lehrjahr bei der Conrad-Filiale und weiter: „Die Geräte sollen so angebracht, betrieben und gewartet sein, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet werden kann.“ Hierzu haben Vermieter und Eigentümer durch mindestens jährliche Kontrollen sicher zu stellen, dass die installierten Geräte betriebsbereit sind. Diese Sorgfaltspflicht kann auch durch entsprechende Mietvertragsänderungen auf den Mieter übertragen werden.

„Viele Wohnungsinhaber scheuen noch den Einsatz von Rauchmeldern, da sie beispielsweise Fehlalarme durch Kochdünste befürchten“, erläutert Zitron. „Mit kompetenter Beratung und entsprechend guten Produkten ist das jedoch fast ausgeschlossen und jeder kann sich wirksam gegen Brandgefahren schützen“, rät der angehende Einzelhandelskaufmann.

Tipps für den Kauf von Rauchmeldern
Neben genormten Produktstandards lohnt sich beim Kauf ein Augenmerk auf die Schutzvorrichtung der Rauchkammer sowie die Funktionstestmöglichkeit. In den Meldern des Herstellers GEV sorgen beispielsweise Edelstahlgitter vor Fehlalarmen durch eindringende Staubpartikel oder Insekten. Zur Überprüfung der Funktionstauglichkeit simuliert das Drücken des Testknopfes den Raucheintritt und löst damit eine reale Überprüfung der Rauchkammer, Elektronik und Batterie aus, während bei anderen Geräten häufig mit Testsprays gearbeitet werden muss.

Rauchmelder müssen außerdem der Produktnorm DIN EN 14604 entsprechen. In dieser Norm sind die Mindestanforderungen an die Melder definiert – beispielsweise ein Temperaturfunktionsbereich zwischen 0° und 55° Celsius, elek­tromagnetische Verträglichkeit, Alarmlautstärken, Vernetzungsmöglichkeit mehrerer Geräte, Kennzeichnung und Angaben des Produzenten, u.v.m. So müssen Rauchmelder auch mindestens 30 Tage nach Batterie-Leeranzeige funktionsfähig sein und im Brandfall einen Alarm über vier Minuten abgeben1können. Damit sollen auch Abwesenheiten zum Beispiel durch Urlaube sicher überbrückt werden. Weitere Informationen gibt es unter www.rauchmelder-lebensretter.de.

 

Bundesland

Rauchmelderpflicht
in Neu- / Umbauten

Nachrüstpflicht auch
in Bestandsbauten

Bremen

seit Mai 2010

bis Ende 2015

Hamburg

seit 2006

bis Ende 2010

Hessen

seit 2005

bis 2014

Mecklenburg-Vorpommern

seit 2006

seit 01.01.2010

Niedersachsen

Bauordnungsentwurf

voraussichtlich bis 2015

Rheinland-Pfalz

seit 2003

bis Juli 2012

Saarland

seit 2004

Sachsen-Anhalt

seit 2010

bis 31.12.2015

Schleswig-Holstein

seit 2004

bis Ende 2010

Thüringen

seit 2008

* Quelle: www.rauchmelder-lebensretter.de

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Die Auszubildenen des Filialisten Conrad in Hannover haben speziell für den Tag des Rauchmelders am 13. Mai 2011 Informationen zum Thema Brandschutz aufbereitet. 

v.l.n.r. 
hinten: Kenan Berk, David Bourgeois, Marco Hühne
vorne: Tobias Berger,  Timm Woszidlo
Foto: GEV


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Brandursachen sind nicht nur Fahrlässigkeit, sondern sehr häufig technische Defekte. 70 Prozent aller Brandopfer werden nachts überrascht, denn im Schlaf ist der Geruchssinn ausgeschaltet.
Foto: GEV

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Die Todesursachen von 90 Prozent aller Brandopfer sind nicht Verbrennungen, sondern Rauchvergiftungen. Trotzdem schrecken immer noch viele vor der Installation von Rauchmeldern zurück. Mit Magnetplatten ist eine sichere Befestigung ganz ohne Bohren und Schmutz möglich - sogar auf Raufaser. 
Foto: GEV

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Ansprechpartner:

Conrad Electronic SE


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Tel.: 0049 (0) 511 / 519 498-20

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Tel.: 0049 (0) 22 1 / 16 930-436
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